Sog. „ausgelagerte Arbeitsplätze“, die nachweislich durch schwerbehinderte Menschen besetzt werden, können nicht auf die Schwerbehindertenquote (mindestens 40%) des Integrationsbetriebes angerechnet werden
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Können sog. 'ausgelagerte Arbeitsplätze', die nachweislich durch schwerbehinderte Menschen besetzt werden, auf die Schwerbehindertenquote (mindestens 40%) des Integrationsbetriebes des Klägers angerechnet werden und damit die Zweckbetriebseigenschaft i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO sicherstellen, sodass die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
OAAAG-90390