Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erlaubnisfreies Reizstoffsprühgerät als Waffe
Gesetze: § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG, § 1 Abs 4 Anl 1 Abschn 1 UAbschn 2 Nr 1.2.2 WaffG, § 2 Abs 2 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.5 WaffG, § 2 Abs 3 WaffG, § 2 Abs 4 WaffG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Instanzenzug: LG Bochum Az: 1 KLs 19/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
RiBGH Bender ist im Urlaubund deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Feilcke
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR571.16.0
Fundstelle(n):
GAAAG-90238