1. Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung im Sinne eines Heilmittels nach § 32 SGB V als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII in Betracht kommt.
2. Erforderlich ist eine Abgrenzung nach dem Leistungszweck der erfolgten Petö-Therapie.
3. Der Leistungszweck besteht in der medizinischen Rehabilitation, wenn die Gehfähigkeit erhalten und die Feinmotorik verbessert werden sollen.
4. Eine Leistung ist nicht automatisch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt.
5. Auch ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen setzt eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, ein Leistungsangebot des Leistungserbringers oder einen Ausnahmefall der Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers voraus.
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