Kostenentscheidung: Grunderwerbsteuer beim „fiktiven
einheitlichen Leistungsgegenstand”
Leitsatz
Nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nach § 138 FGO durch Beschluss über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden.
Danach sind die Kosten sind dem beklagten FA aufzuerlegen, wenn dem Begehren der Kl. durch Änderungsbescheide bei der gütlichen
Belegung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden ist.
Demgemäß hat das FA auch die Koten des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei der GrESt zu tragen.
Die vom Finanzgericht festgestellte divergierende BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass in vielen Fällen die nachfolgenden Baukosten
beim Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit USt (zu Recht) und mit GrESt (zu Unrecht) belastet werden. Demgemäß
folgt das FG der Rechtsprechung des V. und des XI. BFH-Senats, nicht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. BFH-Senats,
welche die grunderwerbsteuerliche Besteuerung einer Fiktion („fiktiver einheitlicher Leistungsgegenstand”) zulässt und die
dazu abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung der ebenfalls mit der hier einschlägigen Rechtsfrage befassten USt-Senate
unzutreffend darstellt.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 13 DStRE 2019 S. 529 Nr. 8 EFG 2018 S. 1291 Nr. 15 TAAAG-90024
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Beschluss v. 22.03.2018 - 7 K 150/17
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