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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 128/15

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG § 25UStG Anlage 2 Nr. 33

Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatura; Qualifizierung von Kaffeefahrten als Reiseleistungen

Leitsatz

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und die in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

Die Lieferung von diätischen Lebensmitteln in flüssiger Form (sog. Sondennahrung) ist in die Pos. 2202 KN einzureihen.

Auch der besondere Verwendungszweck der Produkte und ihre der menschlichen Ernährung dienenden Inhaltsstoffe rechtfertigen keine Einreihung in die Pos. 2106 KN.

Zur Qualifizierung von Kaffeefahrten als Reiseleistungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAG-90021

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.01.2017 - 5 K 128/15

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