Werden nach bestandskräftig durchgeführter Steuerfestsetzung bisher nicht erklärte und dem Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge
nachträglich bekannt und wird in diesem Zusammenhang erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, ist für die Frage,
ob die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedriger Steuer führen, eine
Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Ergebnisses nach Günstigerprüfung durchzuführen.
Ggf. ist bei dieser Gesamtbetrachtung ist auch die mit Abgeltungssteuerwirkung einbehaltene Kapitalertragsteuer einzubeziehen.
Werden auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung
zur Festsetzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG durch eine Erhöhung der tariflichen ESt führen, ist das Verschulden unbeachtlich.
Die Kapitalerträge sind selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nach der
ZIV zu einer Steuererstattung führt. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge kommt nicht in
Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 11 Nr. 1 DStRE 2019 S. 320 Nr. 5 EFG 2018 S. 1333 Nr. 16 ErbStB 2018 S. 329 Nr. 11 KÖSDI 2018 S. 21033 Nr. 12 OAAAG-90017
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.05.2017 - 3 K 268/15
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