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FG München Urteil v. - 15 K 1238/14 EFG 2017 S. 456 Nr. 6

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a S. 1, EStG § 4 Abs. 4a S. 2, EStG § 4 Abs. 4a S. 3, EStG § 4 Abs. 4a S. 4

Berücksichtigung von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen

Leitsatz

Der Gewinnbegriff i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste, die aber die Überentnahmen nicht erhöhen dürfen und deshalb nur mit Unterentnahmen (Einlagenüberschüssen) zu verrechnen sind. Im jeweiligen Veranlagungszeitraum sind Einlagenüberschüsse dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Nicht verrechnete Verluste sind getrennt festzuhalten und vorzutragen (vgl. ); in den nachfolgenden Jahren sind diese fortgeschriebenen Verluste primär mit Unterentnahmen (Einlagenüberschüssen) zu verrechnen (vgl. /05, BStBl I 2005, 1019, Rz. 11, Rz. 15a Abwandlung Beispiel 2 c).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 456 Nr. 6
ZAAAG-90009

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FG München, Urteil v. 17.12.2015 - 15 K 1238/14

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