BFH Beschluss v. - III B 110/02

Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen und Vermögensauseinandersetzungen grundsätzlich keine agw. Bel.

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, 2

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird —wie im Streitfall— eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (, BFH/NV 2002, 366, m.w.N.).

Der Kläger hat bereits keine bestimmte, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.

Darüber hinaus werden nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum Kosten für Scheidungsfolgesachen, die —wie im Streitfall— nicht nach § 623 der Zivilprozessordnung zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. , BFH/NV 1996, 882, m.w.N.). Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung werden weder als zwangsläufig noch als außergewöhnlich beurteilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025; III B 145/01, BFH/NV 2002, 810; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43, m.w.N.; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33 Rz. 35 ”Ehescheidung"; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33 Anm. 100 ”Ehescheidung”).

Im Übrigen bezweifelt der Kläger lediglich die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, legt indes vor dem Hintergrund der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des dieser Rechtsprechung zustimmenden Schrifttums keinen weiteren Klärungsbedarf dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 937
BFH/NV 2003 S. 937 Nr. 7
YAAAA-70191