BFH Beschluss v. - II S 2/03

Keine AdV bei Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts

Gesetze: FGO § 69

Gründe

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat durch Bescheid vom gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage wurde durch abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der zum Az. II B 175/02 als unzulässig verworfen.

Am beantragte die Klägerin beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Höhe von ... €.

II. Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde II B 175/02 mit Beschluss vom fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i.S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Kann dessen Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, so ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628; vom IV S 6/90, BFH/NV 1991, 689).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1608
BFH/NV 2003 S. 1608 Nr. 12
NAAAA-70186