Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzgerichte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprüche, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerberechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt.
Fundstelle(n): JAAAG-89671
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.04.2018 - 12 W 1/18
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