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Differenzbesteuerung für Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten
„SIA‚ E LATS‘“
Der EuGH hatte über die Fragen zu entscheiden, ob Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ auch durch den Händler erworbene gebrauchte Artikel fallen, die (wie im vorliegenden Fall) Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und hauptsächlich zu dem Zweck wiederverkauft werden, die in ihnen enthaltenen Edelmetalle und -steine herauszulösen?
I. Leitsatz
Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum lettischen Steuerrecht. Ein lettisches Unternehmen gewährt Privatpersonen Darlehen, die sie sich durch Pfandgegenstände aus Edelmetallen und aus Gold und/oder Silber enthaltenden Waren wie Halsketten, Anhänger, Ringe, ...