Keine Teilwertabschreibung für eigene, für den Betrieb von Spielhallen genutzte Grundstücke und Gebäude allein aufgrund der
Änderung von das Glücksspielwesen betreffenden Vorschriften (Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern)
Leitsatz
1. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass der Teilwert unter dem aus Anschaffungs-/Herstellungskosten und AfA entwickelten
Buchwert eines Gebäudes liegt, ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft
ist.
2. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens setzt eine Teilwertabschreibung voraus, dass der Wert des jeweiligen
Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Maßgeblich
ist dabei grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Dementsprechend ist die verbleibende Nutzungsdauer
von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG zu bestimmen (vgl. ).
3. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden) ist die Frage, ob eine voraussichtlich
dauernde – d.h. nachhaltige – Wertminderung vorliegt, danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für
ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden,
er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung
auslösenden Moments (vgl. ).
4. Bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundstücken sind Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits als
zwei verschiedene Wirtschaftsgüter zu betrachten. Der Teilwert ist für beide Wirtschaftsgüter gesondert zu ermitteln.
5. Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert. Der Verkehrswert von Grund und Boden kann sachgerecht aus den Bodenrichtwerten
abgeleitet werden. Zur Darlegung einer Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Wertminderung ist es erforderlich, einen verstetigten
Preisverfall vergleichbarer Grundstücke darzulegen und nachzuweisen.
6. Ob auf Grund und Boden aufgrund geänderter glücksspielrechtlicher Vorschriften eine Spielhalle künftig noch betrieben werden
darf, ist kein Aspekt, der unmittelbar als wertbestimmender Faktor den Wert eines Grundstücks beeinflusst.
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