Änderung von Vorbehaltsfestsetzungen nach widerspruchsloser
Feststellung zur Insolvenztabelle
Leitsatz
Nach der widerspruchslosen Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle ist eine Änderung der zugehörigen Steuerfestsetzungen
auch dann nicht mehr möglich, wenn diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Eine Klage auf die Änderung der Eintragungen zur Insolvenztabelle nach § 130 Abs. 1 AO ist, wenn nicht die Voraussetzungen
einer Untätigkeits- oder Sprungklage vorliegen, nur nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1250 Nr. 15 ZIP 2018 S. 1402 Nr. 29 DAAAG-89459
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.05.2018 - 10 K 1385/15 E,U
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