Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum , mit § 71 Abs. 1 und 2 in Einklang zu bringen.
(2) Für die Person, die am das Amt der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten innehat, gilt bis zur ersten Wahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach dem § 21 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum geltenden Fassung fort.
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LAAAG-89452