HDSIG § 83
Vierter Teil: Informationsfreiheit
§ 83 Schutz personenbezogener Daten
Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-89452