HDSIG § 83

Vierter Teil: Informationsfreiheit

§ 83 Schutz personenbezogener Daten

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.

Fundstelle(n):
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LAAAG-89452