Vierter Teil: Informationsfreiheit
§ 82 Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom (GVBl S. 364),
bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.
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LAAAG-89452