Dritter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
Fünfter Abschnitt: Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen
§ 75 Ausnahmen für eine Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 74 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 73 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
im Einzelfall für die in § 40 genannten Zwecke oder
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 40 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Abs. 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt § 74 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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LAAAG-89452