Dritter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
Dritter Abschnitt: Rechte der betroffenen Person
§ 50 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner, verständlicher und leicht zugänglicher Form Informationen in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen über
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
das Recht, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und
die Erreichbarkeit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
Fundstelle(n):
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LAAAG-89452