HDSIG § 10

Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Vierter Abschnitt: Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

§ 10 Persönliche Voraussetzungen

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und die Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst haben.

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LAAAG-89452