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DSG LSA § 20

Vierter Abschnitt: Landesbeauftragter für den Datenschutz

§ 20 Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz [1]

(1)  1Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz; die einmalige Wiederwahl ist zulässig. 2Der Landesbeauftragte muss die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen.

(2)  1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird vom Präsidenten des Landtages auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Er ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. 3Kommt er der Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist er zu entlassen.

Fundstelle(n):
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RAAAG-89450

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 10) mit Wirkung v. .