Teil 3: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680
Abschnitt 8: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
§ 70 Gegenseitige Amtshilfe
(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. 2Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen. 2Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. 2Sie oder er hat im Falle des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Weg unter Verwendung eines standardisierten Formulars zu übermitteln.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7) 1Ein Amtshilfeersuchen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. 2Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
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UAAAG-89449