LDSG RP § 7

Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung

Abschnitt 1: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 7 Verarbeitung zu anderen Zwecken

(1) Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn

  1. es zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder von erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl erforderlich ist,

  2. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

  3. es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

  4. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint,

  5. es zur Entscheidung über die Verleihung staatlicher Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist oder

  6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung und zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; das gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten entgegenstehen.

(2) Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.

(3) Ferner ist eine Zweckänderung zulässig, wenn

  1. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung zu ihrem Schutz erfolgt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde oder

  2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die datenverarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person offensichtlich entgegenstehen.

(4) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 1 und 3 keine Anwendung.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist.

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UAAAG-89449