LDSG RP § 65

Teil 3: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680

Abschnitt 6: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 65 Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen das geltende Recht zu fördern.

Fundstelle(n):
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UAAAG-89449