Teil 3: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680
Abschnitt 4: Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 40 Rechtsstellung und Organisation
1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Falle der Verarbeitung von Daten nach Teil 3 dieses Gesetzes. 2Die §§ 14, 15 und 18 finden hinsichtlich der Rechtsstellung und Organisation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAG-89449