LDSG RP § 3

Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung

Abschnitt 1: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 Zulässigkeit

Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

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UAAAG-89449