DSG NRW § 66
Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 7: Ergänzende Vorschriften
§ 66 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-89448