Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 6: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
§ 63 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
(1) Liegt entgegen § 62 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 59 auch dann zulässig, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der Verantwortliche hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
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KAAAG-89448