Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 3: Rechte der betroffenen Personen
§ 48 Benachrichtigung betroffener Personen
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
die in § 47 genannten Angaben,
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung soweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie es
die Erfüllung der in § 35 genannten Aufgaben,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
Rechtsgüter Dritter,
die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder des Landes sowie
die Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
erfordern, wenn das Interesse des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt ist, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 49 Absatz 8 entsprechend.
Fundstelle(n):
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KAAAG-89448