Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 3: Rechte der betroffenen Personen
§ 47 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Fundstelle(n):
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KAAAG-89448