DSG NRW § 45
Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 2: Grundsätze
§ 45 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.
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KAAAG-89448