Teil 2: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 30 Tätigkeitsbericht, Gutachtertätigkeit
(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann ihren oder seinen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresbericht in jedem zweiten Kalenderjahr um eine Darstellung ihrer oder seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Informationsfreiheit ergänzen. 2Der Bericht zur Informationsfreiheit ist inhaltlich klar von dem nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Tätigkeitsbericht zu trennen. 3Eine gemeinsame Veröffentlichung ist zulässig. 4Der Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung vorzulegen. 5Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung.
(2) Der Landtag kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten in Datenschutzfragen betrauen.
Fundstelle(n):
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KAAAG-89448