DSG NRW § 26

Teil 2: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 26 Zuständigkeit

1Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. 2Für nicht-öffentliche Stellen und solche im Sinne von § 5 Absatz 5 ist sie oder er Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.

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KAAAG-89448