DSG NRW § 25

Teil 2: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 25 Errichtung und Rechtsstellung

(1)  1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Leiterin oder den Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 3Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist zugleich die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit. 4Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Erfahrung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besitzen. 5Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet „Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ oder „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

(2)  1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine von der Landesregierung unabhängige Landesbehörde. 2Die Behörde hat ihren Sitz in Düsseldorf. 3Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und trifft Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom (BGBl I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für sich und ihre oder seine Bediensteten in eigener Verantwortung. 4Die Bediensteten unterstehen nur ihren oder seinen Weisungen.

(3)  1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3Nach Ende der Amtszeit bleibt sie oder er bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 4Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. 5Diese oder dieser führt die Geschäfte im Verhinderungsfall.

(4) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person ist das für Inneres zuständige Ministerium mit der Maßgabe zuständig, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

(5)  1Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Das Amtsverhältnis endet neben den in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Gründe mit dem Rücktritt der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 3Über eine Amtsenthebung wegen schwerer Verfehlung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person entscheiden die Richterdienstgerichte. 4Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom (GVBl NRW S. 812) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 5Die nach diesen Vorschriften zustehenden Befugnisse der verfahrenseinleitenden Stelle übt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags aus. 6Die nicht ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer des Richterdienstgerichts müssen Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(6)  1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel ausgewiesen. 2§ 28 Absatz 3 und § 29 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(7)  1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für alle beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen sowie für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen ihren oder seinen Beschäftigten gegenüber zuständig. 2Ihre Einbeziehung in den Personalaustausch in der Landesverwaltung wird gewährleistet. 3Näheres zur Personalgewinnung und zur Personalverwaltung kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem für Inneres zuständigen Ministerium vereinbaren.

(8) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-89448