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DSG M-V § 20

Teil 5: Aufsichtsbehörde

§ 20 Mitwirkungspflicht

(1) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

(2)  1Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. 2Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. 3In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird.

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zur Änderungsdokumentation
AAAAG-89447