Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eines Finanzdienstleistungsinstituts gegenüber der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen
Leitsatz
1. Konkretisiert und damit rückstellungsfähig ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die inhaltlich hinreichend bestimmt,
in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist.
2. Sonderbeitragsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sonderzahlungen an die Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die erst durch den Erlass eines Beitragsbescheids
(Verwaltungsakt) rechtlich entstehen und sich konkretisieren.
3. Eine Rückstellungsbildung zum 31.12. eines Jahres für zukünftige Festsetzungen von Sonderzahlungen an die EdW ist ausgeschlossen,
wenn für deren Erhebung auch die finanzielle Entwicklung der EdW im Zeitraum von 1.1. bis 30.9. des Folgejahres maßgeblich
ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 892 VAAAG-89333
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