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Werkvertrag | Vertrag über eine elektronische Werbeanzeige
Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien – nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.
Fehlen daher solche Angaben (wie z. B. eine Reichweitenbestimmung in Form von Besuchen/Klicks), führt dies (allein) nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Grds. trägt nämlich der Besteller das Risiko, dass durch die von ihm in Auftrag gegebene und in Art und Form gebilligte Werbemaßnahme au...