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Bilanzsteuerrecht | Bilanzielle Behandlung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. (2) Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
Zu der Frage der bilanziellen Behandlung vereinnahmter Provisionsvorauszahlungen und damit zusammenhängender Aufwendungen liegt eine divergierende finanzgerichtliche Rechtsprechung vor. Das FG Münster hat dazu zwar auch entschieden, dass Anzahlungen auf unter aufschiebender Bedingung stehende P...