BAG Beschluss v. - 3 AZB 28/11

Nicht statthafte Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 56 Abs 2 S 1 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 4 S 3 RVG, § 33 Abs 6 S 1 RVG, § 574 ZPO

Instanzenzug: ArbG Chemnitz Az: 5 Ca 397/08 Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 4 Ta 248/10 (5) Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 4 Ta 287/10 (5) Beschluss

Gründe

1I. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zur erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach § 55 RVG vorgenommene Anrechnung eines von der Klägerin bezahlten Gebührenvorschusses.

2Das die dem Rechtsbeschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 926,89 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 695,32 Euro festgesetzt. Zugleich wurde der Rechtsbeschwerdeführer aufgefordert, den Überschussbetrag in Höhe von 231,57 Euro an die Staatskasse zu erstatten. Gegen diesen am zugestellten Beschluss hat der Rechtsbeschwerdeführer mit am beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3Mit Beschluss vom hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom - 4 Ta 287/10 (5) - hat das Landesarbeitsgericht nachträglich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom hat der Rechtsbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am eingegangenem Schriftsatz begründet.

4II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen.

51. Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom (- 4 Ta 287/10 (5) -) nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. In Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO ( - NJW-RR 2011, 142 mwN).

62. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom (- 4 Ta 287/10 (5) -) die Rechtsbeschwerde (nachträglich) zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden ( - NJW-RR 2011, 142; vgl. auch  - zu B III der Gründe, AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 6).

7III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Fundstelle(n):
IAAAG-88831