1. In besonderen Ausnahmefällen spezieller Krankheitsbilder ist die Annahme von Blindheit auch außerhalb der normierten Fallgruppen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen.
2. Verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung bzgl. von Blindheit unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Unter Berücksichtigung der allen medizinischen Beurteilungen immanenten Unsicherheiten stehen auch solche Restzweifel, die durchaus einer medizinisch-wissenschaftlichen Diskussion offenstehen, jedoch im Einzelnen nicht überzeugen können, der richterlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen; es muss sich nicht um nur völlig unbedeutende Restzweifel handeln.
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