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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 17/16 EFG 2018 S. 1463 Nr. 17

Gesetze: GlSpielG SH § 1 GlSpielG SH § 35 GlSpielG SH § 36 GlSpielG SH § 40 GlSpielG SH § 41 GlSpielG SH § 42 EGRichtl-98/34 Art. 1 Nr. 3 EGRichtl-98/34 Art. 1 Nr. 4 EGRichtl-98/34 Art. 1 Nr. 11 EGRichtl-98/34 Art. 8 Abs. 1 GGArt. 3 GG Art. 70 Art. 1 GGArt. 74 Abs. 1 Nr. 11 GGArt. 100 Abs. 1 FGO § 115 Abs.2 Nr. 1

Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein

Leitsatz

1. Bei § 35 GlSpielG SH handelt es sich um keine nach der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige technische De-facto-Vorschrift.

2. Die Regelungen des GlSpielG SH über die Erhebung einer Glückspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.

3. Die Erhebung der Glückspielabgabe gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ist finanzverfassungsrechtlich zulässig.

4. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Erhebung der Glückspielabgabe nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1463 Nr. 17
WAAAG-88699

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 05.06.2018 - 5 K 17/16

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