Verbindliche Zolltarifauskunft:
Einreihung eines Rundfunkempfangsgeräts mit zusätzlicher Audio-Streamer-
/ Internetradio-Funktion und mit Uhr mit Weckfunktion
Leitsatz
1. Der Widerruf
einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer
nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft,
hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare
Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann.
2. Ein Rundfunkempfangsgerät
mit zusätzlicher Audio-Streamer-/Internetradio-Funktion und mit
Uhr mit Weckfunktion ist als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit
einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91 KN, hier konkret
in die weitere Unterposition 8527 9119 KN, einzureihen, und nicht
als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 KN.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAG-88695
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 23.01.2018 - 4 K 101/14
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