Zur Tabaksteuerpflicht
für ein Erzeugnis (sog. Räucherfrucht), das aus anderen Stoffen
als Tabak besteht
Leitsatz
1. Ein aus
Trockenfrüchten und Melassemix bestehendes Erzeugnis, das keinen
Tabak enthält aber ohne weiteres wie Wasserpfeifentabak zum Rauchen
geeignet ist, unterliegt der Tabaksteuer.
2. Wird der Käufer einer solchen
Ware vom Hauptzollamt als Haftungsschuldner für die vom Hersteller
nicht entrichtete Tabaksteuer in Haftung genommen, muss das Hauptzollamt
im Haftungsbescheid schlüssig darlegen, weshalb die Voraussetzungen
des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhehlerei
erfüllt sind.
Fundstelle(n): YAAAG-88694
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 03.05.2018 - 4 V 271/17
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