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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 271/17

Gesetze: AO § 71, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 374 Abs. 1, TabStG § 2 Abs. 3, TabStG § 3 Abs. 2, TabStG § 9 Abs. 2, TabStG § 11 Abs. 3

Zur Tabaksteuerpflicht für ein Erzeugnis (sog. Räucherfrucht), das aus anderen Stoffen als Tabak besteht

Leitsatz

1. Ein aus Trockenfrüchten und Melassemix bestehendes Erzeugnis, das keinen Tabak enthält aber ohne weiteres wie Wasserpfeifentabak zum Rauchen geeignet ist, unterliegt der Tabaksteuer.

2. Wird der Käufer einer solchen Ware vom Hauptzollamt als Haftungsschuldner für die vom Hersteller nicht entrichtete Tabaksteuer in Haftung genommen, muss das Hauptzollamt im Haftungsbescheid schlüssig darlegen, weshalb die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhehlerei erfüllt sind.

Fundstelle(n):
YAAAG-88694

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 03.05.2018 - 4 V 271/17

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