Wohnung des Geschäftsführers als Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer Kapitalgesellschaft kann sich auch in der Wohnung ihres Geschäftsführers befinden.
2. Werden die laufenden Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten ausgeübt, so sind die an den verschiedenen Orten
ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung
zu bestimmen. Die in diesem Sinne wesentlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit lassen sich nicht abstrakt, sondern nur für
den Einzelfall bestimmen.
3. Ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Geschäftsführers kann nur dann eine Betriebsstätte der GmbH sein, wenn diese eine
Rechtsposition innehat, die ihr ohne ihre Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne ihre Mitwirkung nicht
ohne weiteres verändert werden kann. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit
genügen nicht.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2203 Nr. 38 GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10 PIStB 2018 S. 274 Nr. 10 GAAAG-88259
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