Abbruchkosten sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten
Leitsatz
Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn die maßgebliche Ursache für den
Abbruch bzw. den wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes in der früheren Vermietung des Gebäudes gesehen werden kann und beispielsweise
die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden ist, dass das Gebäude nur noch abgerissen
werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es steht nicht fest, dass der maßgebliche Grund für den
Abriss des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die im Zeitpunkt des
Gebäudeabrisses vorhandenen Schäden und Mängel eine AfaA rechtfertigen. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass das Vermietungsobjekt
in seiner Substanz derart beeinträchtigt war, dass eine Renovierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht kam, noch, dass
es nicht mehr vermietbar war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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