Umsätze zum Verzehr an Ort und Stelle bei Bäckereifilialen
Beim FG Münster ist unter dem Az. 15 K 2553/16 U ein Verfahren anhängig, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten betrifft. Hierbei kann es sich sowohl um Fachgeschäfte (Bäckerei mit eigenem Café) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten handeln.
Das Verfahren wird auf der Homepage des FG Münster unter der Kategorie "Verfahren von besonderem Interesse" geführt. Dies hat dazu geführt, dass verschiedenen Finanzämtern Anträge und Einsprüche von Bäckereien vorliegen, die ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen unter Berufung auf dieses anhängige Verfahren ebenfalls insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen möchten und bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Ruhen ihres eigenen beantragen.
Ich bitte, bis auf Weiteres hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde.
Können die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor und der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden.
Ruhen der Verfahren
Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das o.g. Verfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt, kann dies gewährt werden (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO).
Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da zurzeit keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung bestehen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo USt
3/2018
Fundstelle(n):
VAAAG-87538