Versicherungsteuer; Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt; BStBl 2017 II S. 360)
Ergänzung des (BStBl 2017 I S. 1674)
Das wird wie folgt ergänzt:
Der unter dem Gliederungspunkt II enthaltenen Anwendungsregelung wird folgende Ziffer 3. angefügt:
„3. Es wird nicht beanstandet, wenn die vor dem entstandene Versicherungsteuer auf Verkaufsaufschläge nicht in dem hierfür in § 8 Absatz 2 VersStG bestimmten Anmeldungszeitraum angemeldet und entrichtet wird, sondern die insoweit fehlerhaften Steueranmeldungen sobald wie möglich, spätestens bis zum Ende des Jahres 2018, nachträglich korrigiert werden.”
BMF v. - III C 4 - S 6403/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 720
BB 2018 S. 1366 Nr. 24
DB 2018 S. 1377 Nr. 23
UVR 2018 S. 265 Nr. 9
UAAAG-87346