1. Sieht die Versorgungszusage eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH vor, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Dienstunfähigkeit) anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu erlangen, liegt darin ein den Inhalt der Versorgungszusage ausfüllendes Kapitalwahlrecht und nicht eine Abfindung nach § 3 BetrAVG.
2. Sofern die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist, besteht das Kapitalwahlrecht auch dann, wenn der Versorgungsfall nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungszusage für diesen Fall vorsieht, der Leistungsanspruch richte sich dann nach den Vorschriften des BetrAVG.
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