1. Zu den rechtlichen Folgen des Übergangs, über die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren ist, zählt auch der Umstand, dass die von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer beim Erwerber mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG mehr genießen werden.
2. Über die rechtliche Folge des Verlustes des Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist dabei unabhängig davon zu unterrichten, ob beim Erwerber tatsächlich Kündigungen geplant oder auch nur absehbar sind.
3. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ist noch nicht verwirkt, wenn die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen begonnen hat und der Widerspruch dann 22 Monate nach dem Betriebsteilübergang erfolgt ist und der Arbeitnehmer in dieser Zeit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht disponiert hat, sondern es lediglich zu unwesentlichen Änderungen im Vertragsinhalt und ansonsten einer widerspruchslosen Weiterarbeit gekommen ist.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1395 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2018 S. 1807 PAAAG-87177
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LAG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2018 - 3 Sa 251/17
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