Online-Nachricht - Freitag, 22.06.2018

Berufsrecht | Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen (FinMin)

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben am einen Gesetzesentwurf über eine Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen vorgelegt, der unter Federführung von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz zuvor in einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe erarbeitet worden war.

Details zum Gesetzesentwurf für die Pflicht zur Anzeige von Steuergestaltungen:

  • Die Anzeigepflicht soll u. a. für die Ertragsteuern, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer gelten.

  • Die Pflicht zur Anzeige von nationalen Steuergestaltungen ergänzt die vorgesehene EU-Richtlinie. Der Aufbau der Regelung soll sich an ihr bzw. an deren Umsetzung in das nationale Recht orientieren.

  • Anzeigepflichtig sind laut Gesetzentwurf nationale Steuergestaltungen, die dazu dienen, den deutschen Steueranspruch zu verringern, die Entstehung des Steueranspruchs in andere Besteuerungszeiträume zu verschieben oder Ansprüche auf Steueranrechnung bzw. -erstattung zu begründen.

  • In erster Linie sind die Anbieter entsprechender Steuergestaltungen (Intermediäre), nachrangig der Steuerpflichtige selbst, anzeigepflichtig.

  • Um die Anzeigepflicht auf bedeutsame und haushaltsrelevante Steuergestaltungen zu beschränken, ist eine Anzeige u. a. nicht erforderlich, wenn:

    • die Steuergestaltung bereits nachweislich bekannt ist,

    • es im Einzelnen zu einem Steuervorteil führt, dessen Barwert insgesamt 50.000 Euro nicht übersteigt,

    • die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen in zwei der vergangenen drei Jahre nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat oder

    • die Steuergestaltung ihrer Ausgestaltung nach nicht auf Großbetriebe oder Konzerne zugeschnitten ist.

  • Die Anzeige muss eine abstrakte Beschreibung der Gestaltung und der steuerlichen Auswirkungen enthalten; eine Namensnennung des die Gestaltung nutzenden Steuerpflichtigen ist nicht vorgesehen.

  • Sie soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Im Anschluss wird entschieden, ob Gesetze im Hinblick auf möglicherweise bestehende bzw. unbeabsichtigte Lücken angepasst werden müssen. In den Finanzämtern vor Ort entsteht dadurch kein personeller oder materieller Mehraufwand.

  • Für die Intermediäre ist das Verfahren einfach und unbürokratisch abzuwickeln. Wer die Pflicht zur Anzeige von Steuergestaltungen verletzt, kann zur Zahlung einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verpflichtet werden.

Hinweis:

Auf der Finanzministerkonferenz einigte man sich zudem auf Maßnahmen, um Steuergestaltungen (zum Beispiel share deals) zur Umgehung der Grunderwerbsteuer deutlich einzuschränken (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht 'FMK-Beschluss zu sog. Share-Deals').

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 22.06.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-86999