BFH Beschluss v. - I B 191/02

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entsch. des BFH zur Rechtsfortbildung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Sie hat bereits keinen Zulassungsgrund bezeichnet.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Auch ein behaupteter Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom XI B 153/95, BFH/NV 1996, 775; vom VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171; vom I B 18/01, BFH/NV 2002, 674); dies gilt umso mehr, wenn bereits einschlägige Rechtsprechung (vgl. dazu , BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630) vorliegt. Derartige Ausführungen lässt die Beschwerdeschrift der Klägerin bereits im Ansatz vermissen. Sie beschränkt sich im Ergebnis auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung und an der Ausübung gesetzgeberischen Ermessens. Die Beschwerdeschrift enthält auch keinerlei Ausführungen dazu, welche klärungbedürftigen Rechtsfragen sich im Streitfall hinsichtlich der Überprüfung von Billigkeitsentscheidungen als Ermessensentscheidungen stellen. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht wachsen in dem Maße, in dem zu dem in der Beschwerde formulierten Rechtsproblem bereit Entscheidungskriterien entwickelt worden sind, die als ”gesichert” gelten können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; vom VII B 45/98, BFH/NV 1999, 1493).

Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts) wären substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (, BFH/NV 2003, 197).

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1430
BFH/NV 2003 S. 1430 Nr. 11
EAAAA-69908